Satzung des TSV Althütte e.V. (Gesamtverein)
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
01.1 | Der im Jahr 1919 gegründete Verein führt den Namen: „Turn- und Sportverein (TSV) Althütte e.V.“. |
01.2 | Der Verein hat seinen Sitz in Althütte und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang unter „Register-Nr. 79“ eingetragen. |
01.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
01.4 | Die Vereinsfarben sind „blau-gelb“. |
01.5 | Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. und seiner Mitgliedsverbände, soweit sie die von dem Verein betriebenen Sportarten vertreten. |
01.6 | Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes e.V. und seinen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. |
§ 2 ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE DES VEREINS
02.1 | Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. |
02.2 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. |
02.3 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 MITGLIEDER
03.1 | Der Verein besteht aus: Aktiven und passiven Mitgliedern über 18 Jahren. Jugendmitgliedern: Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins und arbeitet nach einer Vereinsjugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Hauptausschuss bestätigt wird. Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzende: Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt worden sind und die Ernennung angenommen haben. |
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
04.1 | Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und seine Annahme durch den für die betroffene Fachabteilung zuständigen Abteilungsleiter in Vertretung des Vorstandes oder durch den Vorstand direkt erworben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. |
04.2 | Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, nach Beschluss im Hauptausschuss, bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. |
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
05.1 | Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. |
05.2 | Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen, insbesondere Übungsleiter, Folge zu leisten. Dies gilt für alle Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht. |
05.3 | Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Haupt- und Abteilungs- versammlungen teilzunehmen. |
05.4 | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
05.5 | Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur, soweit eine Haftung durch einen Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Der Verein haftet auch für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verlusten nur, soweit diese Risiken durch Versicherungsverträge gedeckt sind. |
§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE UND DIENSTLEISTUNGEN
06.1 | Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Durch die Hauptversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins. |
06.2 | Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung, zur Entrichtung von Sonderumlagen sowie von sonstigen Zuwendungen an den Verein befreit. |
06.3 | Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen. |
06.4 | Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig. |
§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
07.1 | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
07.2 | Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. |
07.3 | Der Ausschluss kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden: Wenn das Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung, mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate im Verzug ist, bei einem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen die Abteilungsordnungen oder bei grob vereinsschädigendem Verhalten, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, aus einem sonstigen wichtigen Grund. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb 2 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides eine schriftliche Erklärung abgeben. Gegen den danach erfolgten endgültigen Beschluss des Hauptausschusses ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. |
07.4 | Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort ohne Rücksicht auf Zurückhaltungsrechte herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt beauftragt waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen, dem Hauptausschuss Rechenschaft abzulegen. |
07.5 | Eine Beitragsrückerstattung erfolgt bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. |
§ 8 ORGANE
08.1 | Die Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung der Hauptausschuss der Vorstand |
08.2 | Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Bei Bedarf kann jedoch eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG. beschlossen werden. Ebenso ist die Anstellung von bezahlten Kräften zur Durchführung von Vereinsaufgaben möglich. Über beides beschließt der Hauptausschuss. |
08.3 | Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Niederschriften sind in der Geschäftsstelle aufzubewahren. |
§ 9 HAUPTVERSAMMLUNG
09.1 | Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres, statt. |
09.2 | Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Althütte unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen. Nicht in der Gemeinde Althütte wohnende Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt. |
09.3 | Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Geschäfts- und Kassenbericht. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter. Entlastung des Vorstandes. Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters) Wahl der Kassenprüfer. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung, soweit es sich nicht um solche handelt, über die einzelne Abteilungen selbst entscheiden. Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 09.4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. |
09.4 | Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. |
09.5 | Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. |
09.6 | Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
§ 10 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
10.1 | Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. |
§ 11 WAHLORDNUNG UND WAHLMODUS
11.1 | Für die Durchführung der Wahlen wählt die Versammlung einen Wahlleiter. |
11.2 | Wahlen sind in der Regel mittels Handzeichen durchzuführen. Geheim abzustimmen ist grundsätzlich, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies verlangt, oder wenn für eine Stelle mehrere Bewerber zur Verfügung stehen. |
11.3 | Vor jeder Wahl sind Wahlvorschläge einzuholen. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen. |
11.4 | Wählbar ist jedes bei der Wahlveranstaltung anwesende Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
11.5 | Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit sind weitere Wahlgänge in geheimer Abstimmung durch zu führen. |
§ 12 HAUPTAUSSCHUSS
12.1 | Der Hauptausschuss besteht aus: den Mitgliedern des Vorstandes (§ 13, Ziffer 1) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter. |
12.2 | Hauptausschuss-Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. |
12.3 | Der Hauptausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
12.4 | Die Sitzungen des Hauptausschusses sind mindestens 4 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Nicht bekannt gegebene Punkte, die jedoch behandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung zu Beginn der Sitzung. |
12.5 | Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Hauptausschuss-Mitgliedern innerhalb 4 Wochen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übergeben ist. |
12.6 | Aufgabe des Hauptausschusses. Der Hauptausschuss erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die über die Aufgaben des Vorstandes hinausgehen: Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins. Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art. Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse. Beschlussfassung über Spendenaufrufe oder Sammlungen der einzelnen Abteilungen in der Öffentlichkeit. Beschlussfassung über Investitionsvorhaben des Hauptvereins und der Abteilungen. Der Hauptausschuss kann im Rahmen seiner Überwachung des Vereins-geschehens von den einzelnen Abteilungen jederzeit die Vorlage deren Bücher sowie Auskünfte verlangen. Darlehensaufnahmen der einzelnen Abteilungen sowie Zuwendungen des Vereins an einzelne Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. |
§ 13 VORSTAND
13.1 | Den Vorstand bilden: der 1. Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister der Schriftführer der Vereinsjugendleiter der Ressortleiter für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die 2 Beisitzer. Hat der Verein einen Ehrenvorsitzenden ernannt, so hat dieser Sitz und Stimme im Vorstand. |
13.2 | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines (Einzelbefugnis) der in § 13 Ziffer 2 aufgeführten Vorstandsmitglieder vertreten. |
13.3 | Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters, von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. |
13.4 | Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. |
13.5 | Der Vereinsjugendleiter wird gem. Jugendordnung von der Jugendvollversammlung gewählt. |
13.6 | Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan, der vom Vorstand zu beschließen ist, festgelegt werden. |
13.7 | Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet und mindestens 4 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
13.8 | Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden. |
§ 14 ORDNUNGEN
14.1 | Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Jugendordnung ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig. Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. |
§ 15 ABTEILUNGEN
15.1 | Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet. |
15.2 | Die Abteilungen führen Aufgaben des Vereins selbständig durch. Insbesondere obliegt Ihnen die Durchführung des Sportbetriebes innerhalb ihres Bereiches. |
15.3 | Die Abteilungen unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie führen die Beschlüsse der Vereinsorgane durch und befolgen die Weisungen des Hauptausschusses sowie des Vorstandes. |
15.4 | Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter und den Abteilungsausschuss geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. |
15.5 | Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Verfahrensweise wie § 11, Ziffer 1-5. Die gewählten Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und der Kassenwart sind dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich mitzuteilen. |
15.6 | Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Der Hauptausschuss kann jederzeit die Vorlage der Kassenbücher verlangen. |
15.7 | Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan-Entwurf aufzustellen und dem Vorstand mit einem Kassenbericht vorzulegen. |
15.8 | Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen. |
15.9 | Abteilungsleiter dürfen Dauerschuldverhältnisse und rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur im Rahmen der Finanzordnung eingehen. |
15.10 | Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen. |
15.11 | Die Abteilungen haben sich bei ihrer Tätigkeit, soweit erforderlich, mit den übrigen Abteilungen des Vereins, dem Hauptausschuss sowie dem Vorstand abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei der Durchführung von Veranstaltungen. Der Hauptausschuss kann im Interesse des Vereins auch Maßnahmen und Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen untersagen. |
15.12 | Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Hauptvereins. |
§ 16 KASSENPRÜFER
16.1 | Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder, für die Dauer von 2 Jahren, zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. |
16.2 | Die Kassenprüfer haben die Hauptkasse und die Abteilungskassen, einschI. der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Hauptversammlung erstatten die Kassenprüfer einen Prüfungsbericht. |
16.3 | Weitere Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung. |
§ 17 GESCHÄFTSSTELLE
17.1 | Der Verein unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die von einem/r Geschäftsstellenleiter/in geleitet wird. Diese(r) ist vom Vorstand anzustellen. Dem/r Geschäftsstellenleiter/in kann vom Vorstand – in stets widerruflicher Weise – Stimme und/oder Sitz im Hauptausschuss verliehen werden. Dieses Stimmrecht ruht in allen Fragen, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Die Geschäftsstelle ist nicht Organ im Sinne von § 8 der Satzung und auch nicht zur Vertretung des Vereins nach außen im Sinne von § 13 Ziffer 2 befugt. |
§ 18 DATENSCHUTZ
18.1 | Das Datengeheimnis nach dem Bundesdatengesetz ist zu wahren. Nach diesem Gesetz ist die Veröffentlichung personengebundener Daten nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Mitgliedschaftsverhältnisses zulässig, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. |
§ 19 ORDNUNGSMASSNAHMEN
19.1 | Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen: Verweis. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins. Ausschluss gemäß § 07 Ziffer 3 der Satzung. |
§ 20 AUFLÖSUNG DES VEREINS
20.1 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. |
20.2 | Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder non zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. |
20.3 | Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
20.4 | Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. |
20.5 | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Althütte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf. |
§ 21 INKRAFTTRETEN
21.1 | Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 10. Februar 2006 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 02. April 1993. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |